MEDIENMITTEILUNG: EIN MEILENSTEIN FÜR DIE STIFTUNG EFA

Am 15. Juni 2018 hat der Ständerat beschlossen, die absolute Verjährung für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche bei Personenschäden von heute 10 auf 20 Jahre zu verlängern. Der vom Bundesrat eingebrachte Vorschlag, die Verjährung auf 30 Jahre zu verlängern, wurde abgelehnt. 

Dadurch herrscht wieder Rechtssicherheit im Verjährungsrecht. Ein grosser Erfolg – für Asbestopfer, potenzielle Spender und auch die Stiftung EFA. Denn der Entscheid entlastet das Haftpflichtrecht und begünstigt, dass Asbestopfer schnell in den Genuss von Leistungen des Entschädigungsfonds für Asbestopfer kommen. Die Stiftung EFA erwartet nun breiten finanziellen Support seitens der Wirtschaft und der Politik.


Ein Entscheid, der Rechtssicherheit im Verjährungsrecht schafft

Die Stiftung EFA darf aktuell mit in Aussicht gestellten Mitteln im Wert von insgesamt 30 Mio. CHF rechnen. Bis zum Schlussentscheid des Ständerates waren diese Mittel an bestimmte Bedingungen geknüpft. Für die potenziellen Spender war es wesentlich, dass Rechtssicherheit im Haftpflichtrecht besteht. Am Freitag, dem 15. Juni 2018, hat der Ständerat in seiner Schlussabstimmung der Verlängerung der absoluten Verjährung für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche bei Personenschäden von heute 10 auf 20 Jahre zugestimmt. Der vom Bundesrat eingebrachte Vorschlag, die Verjährung auf 30 Jahre zu verlängern, wurde abgelehnt. Dadurch ist die Rechtssicherheit im Haftpflichtrecht wiederhergestellt. Die Verjährung bei Regressansprüchen entspricht nun neu 20 Jahren. Wird eine asbestbedingte Mesotheliom-Erkrankung diagnostiziert, gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Kenntnis des Schadens. Die seitens der Wirtschaft als kritisch bezeichneten Übergangsbestimmungen bei asbestbedingten Personenschäden entfallen.

Ein wichtiger Beschluss für die schnelle und unbürokratische Unterstützung der Betroffenen

Der Beschluss des Ständerats markiert einen Meilenstein für Asbestopfer, potenzielle Spender und auch die Stiftung EFA. Diese erwartet nun breiten finanziellen Support seitens der Wirtschaft und der Politik. Denn sie kann die Gesuche von Personen, welche an einem in der Schweiz durch Asbest verursachten Mesotheliom erkrankt sind, erst dann entscheiden und zurückgestellte Gesuche entschädigen, wenn sie über ausreichend Mittel verfügt. Um dieses Ziel zu erreichen, zählt sie nicht nur auf die bereits zugesicherten Gelder, sondern auch auf weitere finanzielle Unterstützung durch die Wirtschaft und die Politik.

Vorgehen bei Anspruch auf Hilfe und Leistungen

Gesuchsformulare für eine finanzielle Unterstützung, die Anmeldung für den Care-Service sowie alle weiteren Informationen zur Stiftung, zu ihren Leistungen und Angeboten sind erhältlich über stiftung-efa.ch oder über die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3007 Bern, 041 418 89 79, info@stiftung-efa.ch.


Herausgeber

Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer
c/o Schweiz. Gewerkschaftsbund
Monbijoustrasse 61
3007 Bern
T 041 418 89 79
info@stiftung-efa.ch
www.stiftung-efa.ch


Die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer

Noch heute erkranken pro Jahr circa 120 Personen in der Schweiz an einem asbestbedingten bösartigen Tumor im Bauch- oder im Brustfellbereich (Mesotheliom), da sie vor langer Zeit Asbestfasern eingeatmet haben. Eine beträchtliche Anzahl von ihnen erhält keine angemessenen Sozialversicherungsleistungen.

Um diesen Menschen schnell und unbürokratisch zu helfen, wurde am 28. März 2017 die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, kurz Stiftung EFA, gegründet. Es handelt sich um eine private Initiative von Verbänden und Unternehmen. Die Finanzierung erfolgt auf freiwilliger Basis.