VERJÄHRUNGSFRIST UM 10 JAHRE VERLÄNGERT

Die Stiftung EFA hat ihr Entschädigungsreglement angepasst. Es berücksichtigt neu auch Ansprüche von Personen, die bereits 1996 an einem Mesotheliom erkrankten.

Ansprüche auf Entschädigung waren bisher auf Mesotheliom-Erkrankungen ab dem Jahr 2006 begrenzt. Der Stiftungsrat hat diese Frist nun analog zu den Anpassungen der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht um 10 Jahre verlängert. Ab sofort können auch Betroffene, die ab 1996 aufgrund von Kontakt mit Asbest an einem Mesotheliom erkrankt sind, ihre Ansprüche geltend machen. Wie bisher können auch enge Familienmitglieder dieses Gesuch stellen.